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Stand der Programmumsetzung

Gemäß Artikel 42 i.V.m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 übermittelt die Verwaltungsbehörde fünf Mal im Jahr Daten zum Umsetzungsstand des Programms an die Europäische Kommission. Dazu zählen kumulative Finanzdaten, Werte der Output- und Ergebnisindikatoren, sowie Daten zu den Finanzinstrumenten.